H. Das Bezirksgericht Plessur sowie das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die in der Rechtsschrift und in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen