G. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2009 wurde der Rechtsvertreter von X. darauf hingewiesen, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einzureichen sei. Ihm wurde eine Frist bis zum 6. März 2009 eingeräumt, um namens und im Auftrag seines Mandanten das erforderliche Gesuch nachzureichen. Sollte diese Frist unbenutzt verstreichen, werde kein URP-Verfahren eröffnet und der Antrag in Ziffer 4 der Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz entschieden. Innert der angesetzten Frist ging seitens von X. kein neues Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein.