F. Gegen diese Verfügung vom 20. Januar 2009 liess X. mit Eingabe vom 11. Februar 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Verfügung vom 20. Jan. 2009 sei bezüglich Ziffer 1 des Dispositivs (keine Entschädigung an den Rechtsvertreter von J. Czekirda) aufzuheben. 2. Es sei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter der detailliert aufgeführte und eingereichte Aufwand von 1390 Min. gemäss kantonalem Ansatz zzgl. Spesen auszurichten. 3. Es sei im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO ein neuer Entscheid zu fällen.