Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe durch die Tätigkeiten seines Rechtsvertreters keine verwertbare Leistung erhalten, zumal des Verfahren infolge der verspäteten Prosequierung des Leitscheins habe abgeschrieben werden müssen. Es könne daher nicht angehen, dass dem Kanton Graubünden Kosten überbunden würden, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass X. ein neues Verfahren beim zuständigen Kreisamt anhängig machen werde und sein Rechtsvertreter im Rahmen dieses Verfahrens die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung stellen werde. 3