D. Mit Stellungnahme vom 27. November 2008 beantragte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. Januar 2009, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium wie folgt: „1. Im Verfahren Proz.Nr. 110-2008-41 X. gegen A. wird Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti keine Entschädigung zugesprochen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“