B. Mit Verfügung vom 29. September 2008 schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gestützt auf Art. 83 ZPO ab, da die Einreichung der Prozesseingabe verspätet erfolgt sei, die 20-tägige peremptorische Leitscheinfrist mithin bereits abgelaufen gewesen sei. Diese Abschreibungsverfügung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. C. Am 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic. iur. Adriano Marti, eine detaillierte Honorarnote ein, mit welcher er für das Verfahren vor Bezirksgericht einen Aufwand von Fr. 2'880.-- zuzüglich Spesen von Fr. 82.-- geltend machte.