{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-5_2009-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_5", "Checksum": "97dedc8090ec75a6de99835e05a3cdd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.05.2009 ZK2 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 29.05.2009 ZK2 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:53:40", "Checksum": "3fdd84e3424b09b2e8fb88a78e14882b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.05.2009 ZK2 2009 5\nRegeste:\nFestsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n5.a) Nach gerichtlicher Praxis können bei Gutheissung eines Rechtsmittels wegen offenkundiger Verfahrensfehler der Vorinstanz Kosten und Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überbunden werden (PKG 2004\nNr. 11). In der vorliegenden Angelegenheit wurde das Rechtsmittelverfahren allein\naufgrund des offenkundig unzulässigen Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege\ndurch die Vorinstanz notwendig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens in\nHöhe von Fr. 1’000.00 zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur gehen. Dem Beschwerdeführer ist zudem zu Lasten der Vorinstanz eine ausseramtliche Entschä-\n9\n\ndigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Dabei erscheint unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- als angemessen.\n\nb) In seiner Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2009 stellte X. ein Gesuch um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben des Kantonsgerichts\nvom 16. Februar 2009 an dessen Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass\nfür die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ein\nneues Gesuch einzureichen sei. Überdies genüge auch die angegebene Begründung den Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO nicht. Dem Gesuchsteller\nwurde daher eine Frist bis zum 6. März 2009 eingeräumt, um namens und im Auftrag seines Mandanten das erforderliche Gesuch unter Angabe einer Begründung\nnachzureichen. Des Weiteren wurde im genannten Schreiben festgehalten, dass\nbei unbenutztem Ablauf dieser Frist kein Verfahren eröffnet, sondern vielmehr der\nAntrag durch die Beschwerdeinstanz entschieden werde. Innert der angesetzten\nFrist ging seitens von X. kein neues Gesuch ein. Da die Beurteilung der Anträge um\nunentgeltliche Rechtspflege nicht in die Zuständigkeit der II. Zivilkammer fällt, sondern vielmehr in der Kompetenz des Einzelrichters in Zivilsachen liegt, und der Gesuchsteller überdies die von ihm geforderten Ergänzungen zu seinem Antrag nicht\nfristgerecht eingereicht hat, kann auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen\nRechtspflege nicht eingetreten werden.\n10\n\nEntscheidung ─ Dispositiv\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht eingetreten.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’000.00 inkl.\nSchreibgebühren gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur, welches zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'400.-- einschliesslich\nMehrwertsteuer zu entschädigen hat.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n"}