{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-5_2009-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_5", "Checksum": "97dedc8090ec75a6de99835e05a3cdd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.05.2009 ZK2 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 29.05.2009 ZK2 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2008 aus, die Voraussetzungen für die\nBewilligung seien aufgrund der eingereichten Unterlagen als erfüllt zu betrachten.\nErst bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters machte die Vorinstanz geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei infolge der verpassten Prosequierungsfrist erfolgt, weshalb eine Übernahme der Kosten durch den Kanton\nGraubünden ausser Betracht falle. Indem die Vorinstanz erst nach Abschluss des\nHauptverfahrens bei der Prüfung der eingereichten Honorarnote aufgrund der verpassten Frist eine Entschädigung an X. verweigerte, ohne dass sich jedoch seit der\nGutheissung des Gesuchs etwas geändert hatte, widerrief sie somit faktisch die vorgängig erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dies ist aber nur dann\nzulässig, wenn der Richter aufgrund neuer Erkenntnisse zum Schluss kommt, dass\nsich die betroffene Partei nunmehr in einer aussichtslosen Rechtslage befindet.\nAber auch bei einem aussichtslos gewordenen Verfahren darf die Bewilligung der\nURP nicht rückwirkend entzogen werden (vgl. zum Ganzen Brunner, a.a.O., S. 164).\nSomit durfte der Beschwerdeführer nach der Gutheissung seines Gesuchs in guten\nTreuen davon ausgehen, von der Bezahlung von Gerichtskosten und Kosten der\nRechtsvertretung befreit zu sein. Zwar ist auch bei der Festlegung der Entschädigung des Parteivertreters grundsätzlich noch eine Kürzung der eingereichten Honorarnote möglich. Dies aber nur dann, wenn die in Rechnung gestellten Tätigkeiten\nnicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem instanzierten Gerichtsverfahren\nstehen, somit nicht unter den notwendigen Aufwand des Rechtsvertreters fallen.\nEine Kürzung auf null, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, fällt daher auch unter\ndiesem Gesichtspunkt ausser Betracht. Somit steht fest, dass das Bezirksgerichtspräsidium zu Unrecht die Zusprechung einer Entschädigung an X. verweigert hat.\nDie Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, führte die Vorinstanz aus, der unterzeichnende Rechtsvertreter habe einen Aufwand von 1390 Minuten ausgewiesen, was 23.16 Stunden und einem Betrag von Fr. 4'170.-- entspreche. Er verlange\naber lediglich Fr. 2'962.--, was nicht zu beanstanden sei, da er einen tieferen Stundenansatz berechnen könne. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe\nkeineswegs einen tieferen Stundenansatz berechnet, sondern den in Ziffer 4 der\nVerfügung vom 6. August 2008 verfügten. Das werde durch seine Rechnung in der\nHonorarnote belegt. Er habe auch nicht auf einen Teil seines Honorars verzichtet.\nDer Stundenansatz sei ohnehin knapp bemessen, die Infrastrukturkosten hoch und\nder tatsächliche Aufwand grösser als die eingereichten 1390 Minuten. Vorliegend\nhabe das Excel-Programm fehlerhaft funktioniert und im Endresultatfeld „Aufwand“\n8\n\nnur die 960 Minuten der Klageerstellung berechnet. Da der Aufwand über 1390 Minuten ausgewiesen sei und vom Bezirksgericht richtig mit 23.16 Stunden angegeben wurde, sei ihm dieser Aufwand auch zuzusprechen.\n\na) In Ziffer 4 seiner Verfügung vom 6. August 2008 hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Stundenansatz des Rechtsbeistandes gemäss der damals geltenden Honorarverordnung auf Fr. 180.-- festgelegt. Von diesem Stundenansatz\nging auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, wie sich aus dessen\nHonorarnote respektive der darin enthaltenen Berechnung ergibt. Dass in Anwendung dieses Stundenansatzes bei einem zeitlichen Aufwand von 1390 Minuten dennoch nur Fr. 2'962.-- in Rechnung gestellt wurden, basiert offenkundig auf einem\nRechnungsfehler des Rechtsvertreters. Die Vorinstanz durfte nicht ohne Rückfrage\nannehmen, dieser habe einen tieferen als den ihm zugestandenen Stundenansatz\ngewählt und damit auf einen Teil seines Honorars verzichtet. Insoweit ist bei der\nFestsetzung der Entschädigung entsprechend der Verfügung vom 6. August 2008\nvon einem Stundenansatz von Fr. 180.-- auszugehen.\n\nb) Der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Richter\nhat die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu prüfen. Dabei hat er anhand der Prozessakten den Zeitaufwand abzuschätzen, der Komplexität des Falles\nund der Verantwortung des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen sowie die Qualität\nseiner Arbeit, die Natur der Sache und das erreichte Resultat zu berücksichtigen\nDabei verfügt er über ein weites Ermessen (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168). Da der II.\nZivilkammer die entsprechenden Prozessakten nicht vorliegen, kann sie auch keine\nPrüfung des geltend gemachten zeitlichen Aufwands vornehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bezirksgerichtspräsidium wird bei seinem neuen Entscheid die Entschädigung für den Zeitaufwand im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen haben. Dabei gilt es zu beachten, dass\ngemäss Lehre und Rechtsprechung Abweichungen von der Honorarnote einzeln zu\nbegründen sind (vgl. Brunner, a.a.O., S. 168).\n\n"}