{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-5_2009-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_5", "Checksum": "97dedc8090ec75a6de99835e05a3cdd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.05.2009 ZK2 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 29.05.2009 ZK2 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Hinsichtlich des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums, keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, wendet der Beschwerdeführer zunächst\nein, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich der Aufwand\ndes Rechtsvertreters vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgaben ergeben habe.\nDamit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal dieser auch\nden Anspruch beinhalte, dass sich Gericht mit den wesentlichen Vorbringen der\nPartei auseinandersetze und eine nachvollziehbare Begründung liefere. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die anwaltliche Tätigkeit unterstehe dem Auftragsrecht, weshalb gerade kein Erfolg geschuldet sei. Die Argumentation der Vorinstanz würde dazu führen, dass nur der Anwalt der obsiegenden Partei entschädigt würde und derjenige der unterliegenden Partei leer ausgehe. Auch\nihre Darlegung, dass der Kostenträger im Falle des Unterliegens nicht dafür einzustehen habe, gehe fehl. Die unentgeltliche Rechtspflege sei gerade nur bei Unterliegen relevant. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe damit auf einer willkürlichen\nWürdigung der Sach- und Rechtslage und sei klar aktenwidrig.\n6\n\na) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die an\ngerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wovon\ndie Begründungspflicht einen wesentlichen Bestandteil bildet. Die Begründung soll\nverhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem\nBetroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.\nDies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die\nTragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, auf welchen der Entscheid beruht.\nDies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen\nBehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr\nkann sie sich im Sinne einer Mindestanforderung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Vorliegend\nführte die Vorinstanz aus, das Verfahren in Sachen X. habe aufgrund der verspäteten Prosequierung des Leitscheins abgeschrieben werden müssen. Somit habe dieser durch die Tätigkeiten seines Rechtsbeistandes keine verwertbare Leistung erhalten. Es könne nun nicht angehen, dass dem Kostenträger Kosten überbunden\nwürden, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei. Aus dieser Begründung\ngeht hervor, dass die Vorinstanz in der verspäteten Einreichung der Rechtsschrift\neinen Fehler des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters erblickte,\nweshalb dieser ihrer Ansicht nach die Abschreibung des Verfahrens selbst zu vertreten hatte. Dementsprechend erachtete die Vorinstanz die getätigten Aufwendungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als unnötig und verweigerte dem\nBeschwerdeführer eine Entschädigung für das Verfahren. Damit hat die Vorinstanz\ndie wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und\nauf welche sich ihr Entscheid stützt. Die aufgeführte Begründung genügt damit den\noben genannten Mindestanforderungen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden kann.\n\nb) Die Vorinstanz verzichtete auf die Zusprechung einer Entschädigung an X.\nmit der Begründung, das Verfahren habe aufgrund der verspäteten Prosequierung\ndes Leitscheins abgeschrieben werden müssen, weshalb es nicht angehen könne,\ndass dem Kanton Graubünden die Kosten hierfür überbunden würden. Zwar trifft es\nzu, dass die Einreichung der Klage am 4. Juli 2008 nicht innert der 20-tägigen Prosequierungsfrist erfolgte. Diese Tatsache stand jedoch bereits zum Zeitpunkt der\nBeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest. Mit anderen Worten\nfehlte es im Hauptverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb dieses von\nBeginn an als aussichtslos hätte bezeichnet werden müssen. Unter diesen Umständen hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht erst bewilligt wer-\n7\n\n"}