{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-5_2009-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_5", "Checksum": "97dedc8090ec75a6de99835e05a3cdd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.05.2009 ZK2 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 29.05.2009 ZK2 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss Art. 47a ZPO können Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines Rechtsvertreters und die Festlegung seiner Entschädigung beim Kantonsgericht mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO\nangefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung\ndes angefochtenen Entscheids beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzu-\n4\n\ngeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art.\n233 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde von X. zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Grundsätze des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV\nverletzt, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufgehoben werden\nmüsse. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und\nauch des Bundesgerichts sei es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen abzuschneiden. Die Partei sei\nvom Gericht nicht nur über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren, sie müsse\n- auch ohne offiziellen Schriftenwechsel - die Möglichkeit zur Stellungnahme/Replik\nhaben. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 habe ihn das Bezirksgericht Plessur\nüber das Schreiben des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 27.\nNovember 2008 informiert. Innert der angesetzten Frist habe er sich hierzu vernehmen lassen und beantragt, die Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht nach der Überprüfung einzusehen und sich dazu vernehmen zu lassen. Die\ngenannte Stellungnahme des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht sei ihm jedoch\nweder zur Orientierung noch zur Vernehmlassung zugesandt worden. Bis heute\nwisse er nicht, wie sich das Amt geäussert habe.\n\nb) Mit Schreiben vom 18. November 2008 übermittelte das Bezirksgericht Plessur dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die vom Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote mit der Möglichkeit, bis zum 29.\nNovember 2008 dazu Stellung zu nehmen. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht\nGraubünden teilte dem Bezirksgericht Plessur mit Schreiben vom 27. November\n2008 mit, dass der Totalbetrag der Honorarnote von Fr. 2'962.-- etwas hoch erscheine. Im Rahmen eines Verfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege\nbewilligt worden sei, dürften nur die Tätigkeiten des Rechtsanwalts entschädigt werden, welche sich vernünftigerweise in Erfüllung seiner Aufgaben ergeben hätten. Es\nwerde daher die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf\nderen Angemessenheit und Erforderlichkeit beantragt. Diese Stellungnahme des\nAmtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden wurde dem Beschwerdeführer\nam 18. Dezember 2008 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum\n9. Januar 2009 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der\nBeschwerdeführer dem Bezirksgericht Plessur mit, er habe nur Tätigkeiten/Aufwand\ngeltend gemacht, die ihm ab Einreichung der Klage entstanden und in Erfüllung\n5\n\nseiner Aufgabe erfolgt sei. Falls dies vom Amt für Zivilrecht anders gesehen würde,\nmöchte er die Begründung dafür einsehen und dazu Stellung nehmen können.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt nicht der belastete Kostenträger, sondern der zuständige Einzelrichter oder der Vorsitzende des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts die Überprüfung des geltend gemachten anwaltlichen Aufwands und dessen Festlegung vor. Dies ergibt sich bereits aus Art. 47 Abs.\n4 ZPO. Den Kostenträgern steht diesbezüglich jeweils nur ein Anhörungsrecht zu.\nDer für die Gewährung zuständige Richter hat die vom Rechtsvertreter eingereichte\nHonorarnote zu prüfen und sein Prüfungsergebnis in einem selbstständigen Entscheid festzuhalten (vgl. Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, publiziert in ZGRG 04/03, S. 162 und 168.). Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das\nAmt für Polizeiwesen und Zivilrecht unter Beilage der vom Rechtsvertreter eingereichten Honorarnote am 18. November 2008 zur Stellungnahme aufgefordert und\ndessen Einwände bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt. Ein darüber\nhinausgehender Einbezug des Kostenträgers ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Die einzige Stellungnahme des\nAmtes für Polizeiwesen und Zivilrecht datiert vom 27. November 2008 und wurde\ndem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 unter Einräumung\nder Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, was dieser auch nicht bestreitet.\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.\n29 BV ist damit nachweislich ausgeschlossen.\n\n"}