{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-5_2009-05-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764a85e0309f43dd8e63d843d205d092de70f1dc81ef83db065f1a7a8c84f29639edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_5", "Checksum": "97dedc8090ec75a6de99835e05a3cdd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.05.2009 ZK2 2009 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 29.05.2009 ZK2 2009 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 5\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nBesetzung\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\n__________________________________________\n\nIn der Zivilsache\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nAdriano Marti, Steinen, 8492 Wila,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 20. Januar 2009,\nmitgeteilt am 21. Januar 2009 (Prozess−Nr. 130−2008−206),\n\nbetreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Prozesseingabe vom 4. Juli 2008 an das Bezirksgericht Plessur machte\nX. verschiedene Ansprüche aus Arbeitsvertrag gegenüber A. geltend. Am 16. Juli\n2008 liess er sodann für jenes Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur erachtete\ndie Voraussetzungen für die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund\nder eingereichten Unterlagen als erfüllt und bewilligte das Gesuch von X. mit Verfügung vom 6. August 2008.\n\nB. Mit Verfügung vom 29. September 2008 schrieb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gestützt auf Art. 83 ZPO ab,\nda die Einreichung der Prozesseingabe verspätet erfolgt sei, die 20-tägige peremptorische Leitscheinfrist mithin bereits abgelaufen gewesen sei. Diese Abschreibungsverfügung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.\n\nC. Am 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic.\niur. Adriano Marti, eine detaillierte Honorarnote ein, mit welcher er für das Verfahren\nvor Bezirksgericht einen Aufwand von Fr. 2'880.-- zuzüglich Spesen von Fr. 82.--\ngeltend machte.\n\nD. Mit Stellungnahme vom 27. November 2008 beantragte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden die Überprüfung der geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen auf deren Angemessenheit und Erforderlichkeit.\n\nE. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009, mitgeteilt am 21. Januar 2009, erkannte\ndas Bezirksgerichtspräsidium wie folgt:\n„1. Im Verfahren Proz.Nr. 110-2008-41 X. gegen A. wird Rechtsanwalt lic.\niur. Adriano Marti keine Entschädigung zugesprochen.\n2. (Rechtsmittelbelehrung).\n3. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, X. habe durch die Tätigkeiten seines Rechtsvertreters keine verwertbare Leistung erhalten, zumal des Verfahren infolge der verspäteten Prosequierung des Leitscheins habe abgeschrieben\nwerden müssen. Es könne daher nicht angehen, dass dem Kanton Graubünden\nKosten überbunden würden, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass X. ein neues Verfahren beim zuständigen Kreisamt anhängig machen werde und sein Rechtsvertreter im Rahmen dieses Verfahrens die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung stellen werde.\n3\n\nF. Gegen diese Verfügung vom 20. Januar 2009 liess X. mit Eingabe vom 11.\nFebruar 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei\ner die folgenden Anträge stellte:\n„1. Die Verfügung vom 20. Jan. 2009 sei bezüglich Ziffer 1 des Dispositivs\n(keine Entschädigung an den Rechtsvertreter von J. Czekirda) aufzuheben.\n2. Es sei dem unterzeichnenden Rechtsvertreter der detailliert aufgeführte\nund eingereichte Aufwand von 1390 Min. gemäss kantonalem Ansatz\nzzgl. Spesen auszurichten.\n3. Es sei im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO ein neuer Entscheid zu fällen.\n4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nG. Mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2009 wurde der Rechtsvertreter von X. darauf hingewiesen, dass für die Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einzureichen sei. Ihm\nwurde eine Frist bis zum 6. März 2009 eingeräumt, um namens und im Auftrag seines Mandanten das erforderliche Gesuch nachzureichen. Sollte diese Frist unbenutzt verstreichen, werde kein URP-Verfahren eröffnet und der Antrag in Ziffer 4 der\nBeschwerde durch die Beschwerdeinstanz entschieden. Innert der angesetzten\nFrist ging seitens von X. kein neues Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein.\n\nH. Das Bezirksgericht Plessur sowie das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht\nGraubünden verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nAuf die in der Rechtsschrift und in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n"}