In Berücksichtigung von Spesen (3 % von Fr. 3'020.-- = Fr. 90.63) und Mehrwertsteuer (7.6 % von Fr. 3'110.63 = Fr. 236.40) wird die ausseramtliche Entschädigung, welche die Y. an A. zu leisten hat, auf gerundet Fr. 3'347.-- festgesetzt. Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen.