Infolge Gutheissung der Berufung von A. werden die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.-- zuzüglich Schreibgebühren der Berufungsbeklagten Y. auferlegt. Diese hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren zudem ausseramtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Schütt macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 12 Stunden und 35 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'020.-- (12.35 x Fr. 240.--). In Berücksichtigung von Spesen (3 % von Fr. 3'020.-- = Fr. 90.63) und Mehrwertsteuer (7.6 % von Fr. 3'110.63