Seite 10 — 12 Fr. 11'766.90. Werden Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 894.30 (7.6%) hinzugezählt, ergibt dies ein Total von Fr. 12'661.20. Demnach hat die Y. A. für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 12'661.20 (inklusive Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Die in Erwägung 4 hinsichtlich der Kostenverteilung dargelegten Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO auch für das Berufungsverfahren.