Dazu gilt es zu bemerken, dass der Aufwand für die Verrechnungseinrede obsolet war, da die Beklagte die Schadenshöhe nicht bezifferte und die Einrede damit aussichtslos war. In Anbetracht der nicht allzu anspruchsvollen Sachlage erscheint ein Zeitaufwand von 12 Stunden für das Verfassen der Prozessantwort als angemessen. Überdies erscheint auch der gemäss Honorarnote geleistete Aufwand in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung übertrieben, da sich nicht sehr komplexe Rechtsfragen stellten. Der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden ist daher auf 4 Stunden zu reduzieren. Insgesamt erscheint eine Kürzung des Zeitaufwands um 10 Stunden als angemessen.