Die Klägerin ist von der Problematik der Versicherungsabdeckung nicht betroffen, weshalb ihr dieser Aufwand auch nicht in Rechnung gestellt werden darf. Sodann ist das Telefongespräch des Rechtsvertreters der Beklagten mit dem Untersuchungsrichter betreffend Beweismittel für das Zivilverfahren aus dem Strafverfahren überflüssig, zumal diese Beweismittel zur Edition hätten verlangt werden können. Für das Verfassen der Prozessantwort hat Rechtsanwalt Schütt rund 18 Stunden verbucht. Dazu gilt es zu bemerken, dass der Aufwand für die Verrechnungseinrede obsolet war, da die Beklagte die Schadenshöhe nicht bezifferte und die Einrede damit aussichtslos war.