b) Da die Y. mit ihrer Klage unterliegt, sind die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 300.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 10'500.-- von ihr zu tragen. Überdies hat die Genannte A. für das vorinstanzliche Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Y., Rechtsanwalt Schütt, reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 15'321.05 ein. Diese setzt sich zusammen aus einem Zeithonorar von Fr. 11'700.-- (48h 45’ à Fr. 240.--), einem Interessenwertzuschlag von Fr. 2’187.90, Auslagen von Fr. 351.-- (3%) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 1'082.15 (7.6%).