h) Nach dem Gesagten steht fest, dass das Zustandekommen eines Frachtvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. Somit erübrigt es sich, Ausführungen über die Höhe der Forderung zu machen. Die Berufung ist somit gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 4. Muss die von der Y. vor Bezirksgericht Maloja erhobene Klage abgewiesen werden, hat die Berufungsinstanz vorliegend auch über die von der Vorinstanz in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs verfügte Kostenverteilung neu zu befinden.