Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass M. der Vater von B. und Verwaltungsratspräsident der C. AG ist und dementsprechend am Verfahrensausgang interessiert ist. Seine Aussage ist deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Kommt hinzu, dass seine Aussage auch inhaltlich unglaubwürdig erscheint. Auf Ergänzungsfrage von Rechtanwalt Schütt, woher er denn wisse, dass die Beklagte den besagten Auftrag erteilt habe, antwortete M., er habe dies bei einem kurzen Besuch (10 Minuten) auf C. feststellen können. Auf die weitere Frage, wie er dies habe feststellen können, konnte er keine Antwort geben.