Auf den 2. November 2007 hatte sie (gemeint: die Beklagte) den Zügellastwagen bestellt“. Diese Formulierung schliesst einen Frachtvertrag zwischen B. und der Klägerin zugunsten der Beklagten nicht aus. Die Klägerin musste, wie bereits ausgeführt, mitteilen, wann sie eine weitere Fuhre zum Transport bereit hatte. Schliesslich vermag auch die Zeugenaussage von M. an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar sagte M. am 21. April 2009 als Zeuge aus, die Beklagte habe dem Kläger den Zügelauftrag erteilt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass M. der Vater von B. und Verwaltungsratspräsident der C. AG ist und dementsprechend am Verfahrensausgang interessiert ist.