g) Nicht gegen eine Auftragserteilung durch B. ist die Tatsache zu werten, dass der Zügelwagen am 1. November 2007 A. nicht zur Verfügung stand, weil B. die Zügelmänner und den Lastwagen für sich selber beanspruchte. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, B. hätte den Lastwagen am besagten Tag nicht für sich gebucht, wenn er selber bereits einen anderen Auftrag erteilt hätte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal es durchaus möglich ist, dass ein zweiter Auftrag aus irgendwelchen Gründen vom Auftraggeber als dringlicher ein-