All dies spricht dafür, dass der Frachtvertrag zwischen der Klägerin und B. zustande gekommen ist. Es ist ein Vertrag zugunsten von A., welche selbstverständlich die nötigen Anweisungen rein organisatorischer Natur zu erteilen hatte. Der Beklagten oblag die Mitwirkungspflicht, die genaue Bestimmungsadresse sowie das Transportgut anzugeben.