Es ist naheliegend, dass B. der Klägerin - mit welcher er regelmässig zusammenarbeitet - den Auftrag erteilt hat, das Zügelgut ins D. zu transportieren. Wie bereits ausgeführt, sprechen die Eintragungen in den Rapporten der Klägerin, wo unter der Rubrik Baustelle die „C. AG“ figuriert, klar dafür. Ebenfalls für eine Auftragserteilung durch B. beziehungsweise die C. AG spricht der Umstand, dass die Rechnungen für die Verlade- und Transportaufwendungen an A. im „Auftrag der C. AG“ gesendet wurden und schliesslich gewährte die Klägerin auch einen Spezialrabatt „gemäss Abmachung mit Herr B.“. All dies spricht dafür, dass der Frachtvertrag zwischen der Klägerin und B. zustande gekommen ist.