Damit wird deutlich, dass B. sich verpflichtet hat, die Zügelkosten der Beklagten zu übernehmen, und zwar die Kosten für den Umzug „von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz“. Dem Wortlaut entsprechend handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um die Kosten für den Umzug vom Schloss in die Dépendance des Schosses C., sondern um die Kosten für den Umzug an ihren neuen Wohnort, mithin ins D., ansonsten der Zusatz „an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz“ keinen Sinn machen würde. Auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Vereinbarung ergibt sich nichts anderes.