Seite 7 — 12 Recht nach rechtskräftiger Scheidung in der Dependance zu wohnen, und dort sowie im kleinen Stall Mobiliar/Inventar einzulagern. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 250.-- zuzüglich Nebenkosten. Der Ehemann verpflichtet sich, die Zügelkosten seiner Ehefrau von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz mit der Firma F., H., zu übernehmen.“ Damit wird deutlich, dass B. sich verpflichtet hat, die Zügelkosten der Beklagten zu übernehmen, und zwar die Kosten für den Umzug „von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz“.