Jedoch gilt es zu beachten, dass die gesamten Umstände eine Rolle spielen für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren interessierenden Frage, ob ein mündlicher Frachtvertrag zwischen den Prozessparteien oder zwischen B. und der Berufungsbeklagten (als Vertrag zu Gunsten einer Dritten) zustande gekommen ist. In Ziff. 6 der genehmigten Ehescheidungskonvention vom 15. Juni 2007 vereinbarten B. und A. folgendes: “Die Ehefrau erhält das