f) Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann nicht gesagt werden, die Ausführungen der Beklagten in Zusammenhang mit der Ehescheidungskonvention seien belanglos. Zwar trifft es zu, dass diese Ausführungen hauptsächlich das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ex-Ehemann betreffen und nicht die Prozessparteien. Jedoch gilt es zu beachten, dass die gesamten Umstände eine Rolle spielen für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren interessierenden Frage, ob ein mündlicher Frachtvertrag zwischen den Prozessparteien oder zwischen B. und der Berufungsbeklagten (als Vertrag zu Gunsten einer Dritten) zustande gekommen ist.