Wäre die Beklagte Auftraggeberin, wäre nicht einzusehen, weshalb die Preisverhandlungen mit B. hätten geführt werden sollen, zumal kein Vertretungsverhältnis behauptet oder nachgewiesen wurde. Auch der Umstand, dass ein Spezialrabatt gewährt worden ist, spricht nicht dafür, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin war, zumal zwischen ihnen keine besonderen Beziehungen bestanden, die einen Spezialrabatt erklärt hätten, demgegenüber aber die Klägerin und B. intensive Geschäftsbeziehungen pflegten. Kommt hinzu, dass die Vorgeschichte – wie noch zu zeigen sein wird – ebenfalls gegen eine Auftragserteilung durch die Beklagte spricht.