d) Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Klägerin, wonach die Beklagte ihr am 25. oder 26. Oktober 2007 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ins D. zügeln werde. Sodann habe die Beklagte der Klägerin nach dem Transport der ersten Fuhre mitgeteilt, dass am 1. November 2007 eine weitere Ladung zum Abtransport bereit stehen würde. Die Beklagte habe der Klägerin mehrmals mitgeteilt, an welchem Datum welches Material an welche Adresse zu transportieren gewesen sei.