Sie habe das Transportgut und den genauen Bestimmungsort mitteilen müssen. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, mit der Angabe des Transportgutes und des Bestimmungsortes seien die essentialia negotii definiert gewesen und habe dabei die Umstände ausser Acht gelassen, die auf einen Vertrag zu Gunsten einer Dritten schliessen lassen.