A. hingegen macht geltend, ihr Ex- Ehemann, B., habe den Zügelauftrag erteilt und müsse auch für die entstandenen Kosten aufkommen. Dabei stützt sie sich auf die Scheidungskonvention vom 15. Juni 2007, worin sich B. verpflichtet habe, ihre Zügelkosten vom Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz mit der Firma F. zu übernehmen. Sowohl F. als auch B. hätten von Anfang an gewusst, dass der Hausrat ins D. zu transportieren gewesen sei. Sie habe das Transportgut und den genauen Bestimmungsort mitteilen müssen.