Seite 5 — 12 c) Vorliegend steht fest, dass kein schriftlicher Frachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten bezüglich des Transports des Haurats von E. ins D. abgeschlossen worden ist. Die Firma Y. behauptet aber, es sei ein mündlicher Vertrag mit A. zustande gekommen. Die Beklagte könne nicht die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen und die Bezahlung mit dem Hinweis auf eine Vereinbarung mit einem Dritten verweigern. A. hingegen macht geltend, ihr Ex- Ehemann, B., habe den Zügelauftrag erteilt und müsse auch für die entstandenen Kosten aufkommen.