b) Damit ein Vertrag im Sinne von Art. 1 OR zustande kommt, müssen sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte einigen (Art. 2 Abs. 1 OR). Der tatsächliche Konsens erfüllt das Erfordernis übereinstimmender Willenserklärungen (Art. 1 Abs. 1 OR). Soweit eine Partei den wirklichen Willen der anderen nicht erkannt hat, kommt das Vertrauensprinzip zum Zug, wonach die Erklärung der anderen Partei so auszulegen ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Durch diese Auslegung wird der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens ermittelt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl.