Die Entstehung des Frachtvertrages nach OR ist nicht an eine besondere Form gebunden; es ist somit auch ein mündlicher Vertragsschluss zulässig. Ein Vertrag kann sodann stillschweigend zustande kommen, wobei dies in der Praxis eher selten der Fall ist. Die wesentlichen Elemente eines Frachtvertrages bilden die Angaben über den Empfänger, über den Ort der Ablieferung und über die Sache (vgl. Ernst Staehelin, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 440 OR).