a) Auf die Transporte von Umzugsgut im Lokal- und Überlandverkehr sind die Regeln des Frachtvertrages im Sinne von Art. 440 ff. OR anzuwenden, sofern sie keiner Spezialgesetzgebung unterstehen. Unter dem Frachtvertragsrecht des Obligationenrechts ist, mangels anderer Abrede, immer ein Entgelt geschuldet (vgl. BGE 109 II 233). Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer zum Transport von Sachen und der Absender zur Zahlung des Frachtlohnes (Art. 440 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 440 Abs. 2 OR kommen für den Frachtvertrag die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.