Seite 4 — 12 3. Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen streitig, ob A. für die durch die Firma Y. in Rechnung gestellten Kosten für den Transport ihres Hausrates von E. ins D. aufzukommen hat oder nicht. Falls diese Frage bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt über die Höhe der Forderung zu entscheiden. Die Vorinstanz hat die Klage im Umfang von Fr. 26'783.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2008 gutgeheissen. A. hat dagegen Berufung an die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts erhoben.