2. A. liess mit der schriftlichen Berufungsbegründung vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mehrere Beweisanträge stellen. Es handelt sich um Beweise, welche bereits vor Vorinstanz angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind. So liess sie die Einvernahme des Polizisten G. als Zeugen beantragen. Sodann beantragte sie die Edition des Mietvertrages betreffend die Wohnung von F. sowie die Edition der Akten des Strafuntersuchungsverfahrens Proc.VV.2008.496/MF. Schliesslich liess sie beantragen, sie sei zur Beweisaussage anzuhalten, falls das Kantonsgericht ansonsten die Berufung abweise. Diese Beweisanträge sind verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.