Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 1'461.20 (1/5 von Fr. 7'306.05) zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ H. Dagegen liess A. am 3. September 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1-4 des Urteilsdispositivs vom 9. Juni 2009 seien aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Vermittleramt Oberengadin, dem Bezirksgericht Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden.“