Seite 2 — 12 E. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja teilte B. mit Schreiben vom 13. Januar 2009 mit, A. habe ihm in der vorliegenden Angelegenheit den Streit verkündet. In der Folge beteiligte sich B. nicht am Verfahren. Aus diesem Grund ist er nicht als Streitberufener im Rubrum des Kantonsgerichtsurteils aufzuführen. Da B. im vorinstanzlichen Urteil jedoch als Streitberufener aufgeführt wurde und ihm das Urteil vom Bezirksgericht zugestellt wurde, wird ihm auch das Rechtsmittelurteil zur Kenntnis zugestellt.