C. Die Y. meldete die vorliegende Streitsache am 26. September 2008 beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 24. Oktober 2008 nicht einigen konnten, wurde am 14. November 2008 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 43'658.55 nebst 5 % Verzugszins seit 21.02.2008 Fr. 100.-- Mahnspesen 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2085046 des Betreibungsamtes Oberengadin sei zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“