A. A. und B. lebten zusammen als Ehepaar auf Schloss C.. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 21. September 2007 geschieden. In der Ehescheidungskonvention vom 15. Juni 2007 vereinbarten die Parteien, dass die Ehefrau das Recht erhalte, nach rechtskräftiger Scheidung in der Dépendance zu wohnen und dort sowie im kleinen Stall Mobiliar/Inventar einzulagern. Ausserdem verpflichtete sich der Ehemann, die Zügelkosten seiner Ehefrau von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz mit der Firma F., H., zu übernehmen (bB 2).