{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-59_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_59", "Checksum": "7095c34c4f6c7ee09960281676b4f154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.11.2010 ZK2 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc."}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:54", "Checksum": "4aa36a5c964810062560a29daf85af7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.\n\n4. Muss die von der Y. vor Bezirksgericht Maloja erhobene Klage abgewiesen\nwerden, hat die Berufungsinstanz vorliegend auch über die von der Vorinstanz in\nZiffer 3 des Urteilsdispositivs verfügte Kostenverteilung neu zu befinden.\n\na) Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nverpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen\nwerden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung\nveranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122\nAbs. 2 ZPO zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch\n\nSeite 9 — 12\nden Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil\nnicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.\n\nb) Da die Y. mit ihrer Klage unterliegt, sind die vermittleramtlichen Kosten von\nFr. 300.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 10'500.-- von ihr zu\ntragen. Überdies hat die Genannte A. für das vorinstanzliche Verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Y., Rechtsanwalt\nSchütt, reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Honorarnote in der Höhe von\ninsgesamt Fr. 15'321.05 ein. Diese setzt sich zusammen aus einem Zeithonorar\nvon Fr. 11'700.-- (48h 45’ à Fr. 240.--), einem Interessenwertzuschlag von Fr.\n2’187.90, Auslagen von Fr. 351.-- (3%) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 1'082.15\n(7.6%). Dies erscheint aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und\nder Bedeutung der Sache als übersetzt. Der Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Wieser, stellte zum Vergleich dazu ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr.\n6'615.--, Barauslagen von Fr. 175.-- und Mehrwertsteuern von Fr. 516.05, insgesamt somit Fr. 7'306.05 in Rechnung. Es gilt zu beachten, dass der geltend gemachte Aufwand, welcher in Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtslage betreffend Versicherungsabdeckung (assista tcs) entstanden ist, nicht im Rahmen\nder ausseramtlichen Entschädigung weiter verrechnet werden darf. Die Klägerin\nist von der Problematik der Versicherungsabdeckung nicht betroffen, weshalb ihr\ndieser Aufwand auch nicht in Rechnung gestellt werden darf. Sodann ist das Telefongespräch des Rechtsvertreters der Beklagten mit dem Untersuchungsrichter\nbetreffend Beweismittel für das Zivilverfahren aus dem Strafverfahren überflüssig,\nzumal diese Beweismittel zur Edition hätten verlangt werden können. Für das Verfassen der Prozessantwort hat Rechtsanwalt Schütt rund 18 Stunden verbucht.\nDazu gilt es zu bemerken, dass der Aufwand für die Verrechnungseinrede obsolet\nwar, da die Beklagte die Schadenshöhe nicht bezifferte und die Einrede damit\naussichtslos war. In Anbetracht der nicht allzu anspruchsvollen Sachlage erscheint\nein Zeitaufwand von 12 Stunden für das Verfassen der Prozessantwort als angemessen. Überdies erscheint auch der gemäss Honorarnote geleistete Aufwand in\nZusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung übertrieben, da sich\nnicht sehr komplexe Rechtsfragen stellten. Der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von 6 Stunden ist daher auf 4 Stunden zu reduzieren. Insgesamt erscheint\neine Kürzung des Zeitaufwands um 10 Stunden als angemessen. Der mit der Kostennote geltend gemachte Zeitaufwand von Fr. 11'700.-- ist daher auf Fr. 9'300.--\nzu reduzieren. Addiert man den Interessenwertzuschlag von Fr. 2'187.90 und Auslagen (Porti, Telefon, Kopien) von Fr. 279.-- (3%), so ergibt dies ein Subtotal von\n\nSeite 10 — 12\nFr. 11'766.90. Werden Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 894.30 (7.6%) hinzugezählt, ergibt dies ein Total von Fr. 12'661.20. Demnach hat die Y. A. für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 12'661.20 (inklusive Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Die in Erwägung 4 hinsichtlich der Kostenverteilung dargelegten Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art.\n223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO auch für das Berufungsverfahren.\n\nInfolge Gutheissung der Berufung von A. werden die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.-- zuzüglich Schreibgebühren der Berufungsbeklagten Y. auferlegt. Diese hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren zudem ausseramtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Schütt macht für das zweitinstanzliche\nVerfahren einen Aufwand von 12 Stunden und 35 Minuten geltend, was angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein Honorar von Fr. 3'020.-- (12.35 x Fr. 240.--). In\nBerücksichtigung von Spesen (3 % von Fr. 3'020.-- = Fr. 90.63) und Mehrwertsteuer (7.6 % von Fr. 3'110.63 = Fr. 236.40) wird die ausseramtliche Entschädigung, welche die Y. an A. zu leisten hat, auf gerundet Fr. 3'347.-- festgesetzt.\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben.\n\n2. Die Klage wird abgewiesen.\n\n"}