{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-59_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_59", "Checksum": "7095c34c4f6c7ee09960281676b4f154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.11.2010 ZK2 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc."}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:17:54", "Checksum": "4aa36a5c964810062560a29daf85af7e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.\n\nf) Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann nicht gesagt werden, die\nAusführungen der Beklagten in Zusammenhang mit der Ehescheidungskonvention\nseien belanglos. Zwar trifft es zu, dass diese Ausführungen hauptsächlich das\nVerhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Ex-Ehemann betreffen und nicht die\nProzessparteien. Jedoch gilt es zu beachten, dass die gesamten Umstände eine\nRolle spielen für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren interessierenden Frage, ob ein mündlicher Frachtvertrag zwischen den Prozessparteien oder\nzwischen B. und der Berufungsbeklagten (als Vertrag zu Gunsten einer Dritten)\nzustande gekommen ist. In Ziff. 6 der genehmigten Ehescheidungskonvention\nvom 15. Juni 2007 vereinbarten B. und A. folgendes: “Die Ehefrau erhält das\n\nSeite 7 — 12\nRecht nach rechtskräftiger Scheidung in der Dependance zu wohnen, und dort\nsowie im kleinen Stall Mobiliar/Inventar einzulagern. Der Mietzins beträgt monatlich Fr. 250.-- zuzüglich Nebenkosten. Der Ehemann verpflichtet sich, die Zügelkosten seiner Ehefrau von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz mit\nder Firma F., H., zu übernehmen.“ Damit wird deutlich, dass B. sich verpflichtet\nhat, die Zügelkosten der Beklagten zu übernehmen, und zwar die Kosten für den\nUmzug „von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz“. Dem Wortlaut entsprechend handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht\num die Kosten für den Umzug vom Schloss in die Dépendance des Schosses C.,\nsondern um die Kosten für den Umzug an ihren neuen Wohnort, mithin ins D., ansonsten der Zusatz „an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz“ keinen Sinn machen würde. Auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Vereinbarung ergibt sich\nnichts anderes. Denn der Aufenthalt beziehungsweise die Lagerung von Mobiliar\nin der Dépendance war augenscheinlich nur als temporäre Zwischenlösung gedacht. Es ist kaum anzunehmen, dass ein Paar nach der Scheidung auf die Dauer\npraktisch keine räumliche Trennung vollzieht. Nachdem mit Hilfe der Vermittlung\nder Klägerin ein Lagerraum in L. gefunden werden konnte, wurde am 29. Oktober\n2007 eine erste Fuhre transportiert. Es ist naheliegend, dass B. der Klägerin - mit\nwelcher er regelmässig zusammenarbeitet - den Auftrag erteilt hat, das Zügelgut\nins D. zu transportieren. Wie bereits ausgeführt, sprechen die Eintragungen in den\nRapporten der Klägerin, wo unter der Rubrik Baustelle die „C. AG“ figuriert, klar\ndafür. Ebenfalls für eine Auftragserteilung durch B. beziehungsweise die C. AG\nspricht der Umstand, dass die Rechnungen für die Verlade- und Transportaufwendungen an A. im „Auftrag der C. AG“ gesendet wurden und schliesslich gewährte\ndie Klägerin auch einen Spezialrabatt „gemäss Abmachung mit Herr B.“. All dies\nspricht dafür, dass der Frachtvertrag zwischen der Klägerin und B. zustande gekommen ist. Es ist ein Vertrag zugunsten von A., welche selbstverständlich die\nnötigen Anweisungen rein organisatorischer Natur zu erteilen hatte. Der Beklagten\noblag die Mitwirkungspflicht, die genaue Bestimmungsadresse sowie das Transportgut anzugeben.\n\ng) Nicht gegen eine Auftragserteilung durch B. ist die Tatsache zu werten,\ndass der Zügelwagen am 1. November 2007 A. nicht zur Verfügung stand, weil B.\ndie Zügelmänner und den Lastwagen für sich selber beanspruchte. Die Vorinstanz\nzog daraus den Schluss, B. hätte den Lastwagen am besagten Tag nicht für sich\ngebucht, wenn er selber bereits einen anderen Auftrag erteilt hätte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, zumal es durchaus möglich ist, dass ein\nzweiter Auftrag aus irgendwelchen Gründen vom Auftraggeber als dringlicher ein-\n\nSeite 8 — 12\ngestuft wird. Kommt hinzu, dass – wäre A. tatsächlich die Auftraggeberin gewesen\n– es nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin plötzlich dem Auftrag von\nB. den Vorzug gegeben und der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden hätte.\nSodann kann die Klägerin auch aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihrer\nStrafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann und seinen Eltern vom 5. Februar 2008\nfolgendes ausgeführt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten: “Auf den 2. November\n2007 hatte sie (gemeint: die Beklagte) den Zügellastwagen bestellt“. Diese Formulierung schliesst einen Frachtvertrag zwischen B. und der Klägerin zugunsten der\nBeklagten nicht aus. Die Klägerin musste, wie bereits ausgeführt, mitteilen, wann\nsie eine weitere Fuhre zum Transport bereit hatte. Schliesslich vermag auch die\nZeugenaussage von M. an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zwar sagte M. am\n21. April 2009 als Zeuge aus, die Beklagte habe dem Kläger den Zügelauftrag erteilt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass M. der Vater von B. und Verwaltungsratspräsident der C. AG ist und dementsprechend am Verfahrensausgang interessiert ist. Seine Aussage ist deshalb mit Zurückhaltung zu würdigen. Kommt hinzu,\ndass seine Aussage auch inhaltlich unglaubwürdig erscheint. Auf Ergänzungsfrage von Rechtanwalt Schütt, woher er denn wisse, dass die Beklagte den besagten\nAuftrag erteilt habe, antwortete M., er habe dies bei einem kurzen Besuch (10 Minuten) auf C. feststellen können. Auf die weitere Frage, wie er dies habe feststellen können, konnte er keine Antwort geben.\n\nh) Nach dem Gesagten steht fest, dass das Zustandekommen eines Frachtvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. Somit erübrigt es sich, Ausführungen über die Höhe der Forderung\nzu machen. Die Berufung ist somit gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n"}