{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-59_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_59", "Checksum": "7095c34c4f6c7ee09960281676b4f154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.11.2010 ZK2 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Soweit eine Partei den wirklichen Willen der anderen nicht erkannt\nhat, kommt das Vertrauensprinzip zum Zug, wonach die Erklärung der anderen\nPartei so auszulegen ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen\ndurfte und musste. Durch diese Auslegung wird der objektive Sinn des Erklärungsverhaltens ermittelt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., Zürich 2003, N 313 ff.).\n\nSeite 5 — 12\nc) Vorliegend steht fest, dass kein schriftlicher Frachtvertrag zwischen der\nKlägerin und der Beklagten bezüglich des Transports des Haurats von E. ins D.\nabgeschlossen worden ist. Die Firma Y. behauptet aber, es sei ein mündlicher\nVertrag mit A. zustande gekommen. Die Beklagte könne nicht die Leistungen der\nKlägerin in Anspruch nehmen und die Bezahlung mit dem Hinweis auf eine Vereinbarung mit einem Dritten verweigern. A. hingegen macht geltend, ihr Ex-\nEhemann, B., habe den Zügelauftrag erteilt und müsse auch für die entstandenen\nKosten aufkommen. Dabei stützt sie sich auf die Scheidungskonvention vom 15.\nJuni 2007, worin sich B. verpflichtet habe, ihre Zügelkosten vom Schloss C. an\nihren neuen Wohnsitz in der Schweiz mit der Firma F. zu übernehmen. Sowohl F.\nals auch B. hätten von Anfang an gewusst, dass der Hausrat ins D. zu transportieren gewesen sei. Sie habe das Transportgut und den genauen Bestimmungsort\nmitteilen müssen. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, mit\nder Angabe des Transportgutes und des Bestimmungsortes seien die essentialia\nnegotii definiert gewesen und habe dabei die Umstände ausser Acht gelassen, die\nauf einen Vertrag zu Gunsten einer Dritten schliessen lassen.\n\nd) Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Klägerin, wonach die Beklagte ihr am 25. oder 26. Oktober 2007 telefonisch mitgeteilt\nhabe, dass sie ins D. zügeln werde. Sodann habe die Beklagte der Klägerin nach\ndem Transport der ersten Fuhre mitgeteilt, dass am 1. November 2007 eine weitere Ladung zum Abtransport bereit stehen würde. Die Beklagte habe der Klägerin\nmehrmals mitgeteilt, an welchem Datum welches Material an welche Adresse zu\ntransportieren gewesen sei. Diese Mitteilungen hätten die wesentlichen Bestandteile des Frachtvertrages enthalten, weshalb die Klägerin von einer entsprechenden Auftragserteilung durch die Beklagte habe ausgehen können. Eine solche\nSchlussfolgerung greift indessen zu kurz, gilt es doch zu beachten, dass - falls wie\nvon der Beklagten geltend gemacht, ein Vertrag zu Gunsten einer Dritten vorliegt -\ndie konkreten Anweisungen ebenfalls von der Begünstigten kommen, da sie ja\nbestimmt, wann und wie gezügelt werden soll, und da sie es ist, die über die zu\ntransportierenden Gegenstände verfügt.\n\ne) Gegen eine Auftragserteilung durch die Beklagte spricht der Umstand, dass\nauf den Rapporten der Klägerin unter der Rubrik Baustelle „C. AG“ eingetragen ist\nund nicht etwa „A.“ (vgl. kB 3). Sodann sind in den Rechnungen und Rapporten\ndiverse Verrichtungen enthalten, welche die Beklagte offensichtlich nichts angehen und welche von der Vorinstanz auch nicht anerkannt wurden. So beziehen\nsich die Tagesrapporte vom 6. November 2007 („Mit Sanitär und Elektriker alles\nbetriebsbereit machen in der Dépendance“), vom 7. November 2007 („Schutt ent-\n\nSeite 6 — 12\nsorgen“), vom 9. November 2007 („Holz einräumen für Cheminée“) und vom 21.\nNovember 2007 („z. Teil Transport in Werkhof“) auf Arbeiten, die keinen Bezug\nzum Umzugsauftrag aufweisen. Es handelt sich dabei offensichtlich um Aufwendungen für die C. AG, welche von der Familie von B. beherrscht wird. Die Klägerin\nhat die Streichung dieser Positionen durch die Vorinstanz in der Berufungsantwort\nvom 11. Januar 2010 (S. 5 lit. g) zwar gerügt, jedoch ohne näher darzulegen,\nweshalb diese Positionen die Beklagte betreffen sollen oder ihrerseits Berufung\noder Anschlussberufung zu erheben. Im Weiteren wurde in den Rapporten unter\neinzelnen Verrichtungen eigens aufgeführt „Zügelarbeiten für A.“ oder Ähnliches.\nDies wäre nicht notwendig und doch eher ungewöhnlich, wenn die Beklagte die\nAuftraggeberin gewesen wäre und sämtliche Positionen sie betroffen hätten.\nEbenso gegen eine Auftragserteilung durch die Beklagte spricht kB 5, in welcher\ndie Y. schreibt: „Beiliegend senden wir Ihnen im Auftrag der C. AG die Rechnungen für sämtliche Verlade- und Transportaufwendungen, …“. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb die Rechnungen im Auftrag der C. AG\ngesendet werden, wenn – nach Ansicht der Klägerin - die Beklagte die Auftraggeberin gewesen sein soll. Das gleiche gilt für den vereinbarten Rabatt. Hierzu hält\ndie Y. auf den Rechnungen fest: “./. 8% Spezialrabatt gemäss Abmachung mit\nHerr B.“. Wäre die Beklagte Auftraggeberin, wäre nicht einzusehen, weshalb die\nPreisverhandlungen mit B. hätten geführt werden sollen, zumal kein Vertretungsverhältnis behauptet oder nachgewiesen wurde. Auch der Umstand, dass ein\nSpezialrabatt gewährt worden ist, spricht nicht dafür, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin war, zumal zwischen ihnen keine besonderen Beziehungen\nbestanden, die einen Spezialrabatt erklärt hätten, demgegenüber aber die Klägerin und B. intensive Geschäftsbeziehungen pflegten. Kommt hinzu, dass die Vorgeschichte – wie noch zu zeigen sein wird – ebenfalls gegen eine Auftragserteilung durch die Beklagte spricht.\n\n"}