{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-59_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_59", "Checksum": "7095c34c4f6c7ee09960281676b4f154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.11.2010 ZK2 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem\nVermittleramt Oberengadin, dem Bezirksgericht Maloja und dem Kantonsgericht von Graubünden.“\n\nAuf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess A. am 9. November 2009\ndem Gericht eine schriftliche Begründung der Anträge zukommen. Die Y. liess\nsich am 11. Januar 2010 dazu vernehmen. Sie liess die kostenfällige Abweisung\nder Berufung beantragen. Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein.\n\nSeite 3 — 12\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene\nUrteil des Bezirksgerichts Hinterrhein betrifft einen vermögensrechtlichen Streit\nüber einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung\nder vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). A. reichte\nihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 9. Juni 2009, mitgeteilt am 17. August 2009, am 3. September 2009 und damit fristgerecht ein.\nÜberdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\n2. A. liess mit der schriftlichen Berufungsbegründung vor der II. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts mehrere Beweisanträge stellen. Es handelt sich um Beweise,\nwelche bereits vor Vorinstanz angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind.\nSo liess sie die Einvernahme des Polizisten G. als Zeugen beantragen. Sodann\nbeantragte sie die Edition des Mietvertrages betreffend die Wohnung von F. sowie\ndie Edition der Akten des Strafuntersuchungsverfahrens Proc.VV.2008.496/MF.\nSchliesslich liess sie beantragen, sie sei zur Beweisaussage anzuhalten, falls das\nKantonsgericht ansonsten die Berufung abweise. Diese Beweisanträge sind verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Die Erhebung von vor erster Instanz fristgemäss angemeldeten, aber nicht abgenommenen Beweismitteln\nist unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung und nicht erst – wie vorliegend – in der schriftlichen Berufungsbegründung zu verlangen (PKG 1991 Nr. 12\nS. 56).\n\nSeite 4 — 12\n3. Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen streitig, ob A. für die durch\ndie Firma Y. in Rechnung gestellten Kosten für den Transport ihres Hausrates von\nE. ins D. aufzukommen hat oder nicht. Falls diese Frage bejaht wird, ist in einem\nzweiten Schritt über die Höhe der Forderung zu entscheiden. Die Vorinstanz hat\ndie Klage im Umfang von Fr. 26'783.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2008\ngutgeheissen. A. hat dagegen Berufung an die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts erhoben. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass B. der Klägerin den Auftrag erteilt habe, ihren Hausrat ins D. zu transportieren, weshalb ersterer die entsprechende Rechnung zu begleichen habe.\n\na) Auf die Transporte von Umzugsgut im Lokal- und Überlandverkehr sind die\nRegeln des Frachtvertrages im Sinne von Art. 440 ff. OR anzuwenden, sofern sie\nkeiner Spezialgesetzgebung unterstehen. Unter dem Frachtvertragsrecht des Obligationenrechts ist, mangels anderer Abrede, immer ein Entgelt geschuldet (vgl.\nBGE 109 II 233). Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer zum\nTransport von Sachen und der Absender zur Zahlung des Frachtlohnes (Art. 440\nAbs. 1 OR). Gemäss Art. 440 Abs. 2 OR kommen für den Frachtvertrag die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses\nTitels etwas anderes enthalten.\n\nDie Entstehung des Frachtvertrages nach OR ist nicht an eine besondere Form\ngebunden; es ist somit auch ein mündlicher Vertragsschluss zulässig. Ein Vertrag\nkann sodann stillschweigend zustande kommen, wobei dies in der Praxis eher\nselten der Fall ist. Die wesentlichen Elemente eines Frachtvertrages bilden die\nAngaben über den Empfänger, über den Ort der Ablieferung und über die Sache\n(vgl. Ernst Staehelin, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4.\nAufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 440 OR).\n\n"}