{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-59_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_59_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097630b0fea1dd8c66f3252792b6e496e6a3dd18122d62c78a2c4f48f88e755e87ecedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_59", "Checksum": "7095c34c4f6c7ee09960281676b4f154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.11.2010 ZK2 2009 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.11.2010 ZK2 2009 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Hubert\nRichterIn Bochsler und Michael Dürst\nAktuarin Mosca\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder A., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nThomas Schütt, Truoch Serlas 3, 7500 St. Moritz,\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 9. Juni 2009, mitgeteilt am 17. August\n2009, in Sachen der Y . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A. und B. lebten zusammen als Ehepaar auf Schloss C.. Die Ehe wurde mit\nUrteil des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 21. September 2007 geschieden. In der Ehescheidungskonvention vom 15. Juni 2007 vereinbarten die\nParteien, dass die Ehefrau das Recht erhalte, nach rechtskräftiger Scheidung in\nder Dépendance zu wohnen und dort sowie im kleinen Stall Mobiliar/Inventar einzulagern. Ausserdem verpflichtete sich der Ehemann, die Zügelkosten seiner Ehefrau von Schloss C. an ihren neuen Wohnsitz in der Schweiz mit der Firma F., H.,\nzu übernehmen (bB 2). In der Folge erhielt die Y., welche in ihrer Eigenschaft als\nBauunternehmerin mehrfach Bauarbeiten auf Schloss C. ausgeführt hatte, den\nAuftrag, den Hausrat von A. ins D. zu zügeln. Eine erste Fuhre wurde am 29. Oktober 2007 befördert. Die zweite Fuhre folgte am 5. November 2007. Mit Rechnungen datiert vom 20. Januar 2008 stellte die Y. A. für diesen Umzug ins D. einen Betrag von insgesamt Fr. 43'658.55 in Rechnung. A. weigerte sich diese\nRechnungen zu begleichen, zumal sie den fraglichen Auftrag nicht erteilt habe.\n\nB. Als A. auch nach einer Mahnung sich weigerte, die Fr. 43'658.55 zu bezahlen, leitete die Y. beim Betreibungsamt Oberengadin. die Betreibung ein. Darauf\nerhob A. am 5. August 2008 gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr. 2085046\nvom 21. Juli 2008 Rechtvorschlag.\n\nC. Die Y. meldete die vorliegende Streitsache am 26. September 2008 beim\nKreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Da sich die Parteien an der Sühneverhandlung vom 24. Oktober 2008 nicht einigen konnten, wurde am 14. November\n2008 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt:\n„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen:\nFr. 43'658.55 nebst 5 % Verzugszins seit 21.02.2008\nFr. 100.-- Mahnspesen\n2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2085046 des Betreibungsamtes Oberengadin sei zu beseitigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n\nA. liess die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen.\n\nD. Mit Prozesseingabe vom 4. Dezember 2008 prosequierte die Y. den Leiteschein mit unveränderten Rechtsbegehen an das Bezirksgericht Maloja. A. liess in\nder Prozessantwort vom 12. Januar 2009 die kostenfällige Abweisung der Klage\nbeantragen. Zudem beantragte sie, B. sei der Streit zu verkünden.\n\nSeite 2 — 12\nE. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja teilte B. mit Schreiben vom 13. Januar\n2009 mit, A. habe ihm in der vorliegenden Angelegenheit den Streit verkündet. In\nder Folge beteiligte sich B. nicht am Verfahren. Aus diesem Grund ist er nicht als\nStreitberufener im Rubrum des Kantonsgerichtsurteils aufzuführen. Da B. im vorinstanzlichen Urteil jedoch als Streitberufener aufgeführt wurde und ihm das Urteil\nvom Bezirksgericht zugestellt wurde, wird ihm auch das Rechtsmittelurteil zur\nKenntnis zugestellt.\n\nF. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja vom 9. Juni\n2009 reduzierte die Y. ihre Forderung um Fr. 446.85 auf Fr. 43'211.70.\n\nG. Mit Urteil vom 9. Juni 2009, mitgeteilt am 17. August 2009, erkannte das\nBezirksgericht Maloja:\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet,\nder Klägerin den Betrag von Fr. 26'783.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit\n10. Juni 2008 zu bezahlen.\n2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. 2085046 des Betreibungsamtes\nOberengadin für den Betrag von Fr. 26'783.65 zuzüglich Zins zu 5 %\nseit 10. Juni 2008 definitive Rechtsöffnung erteilt.\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nFr. 8'000.-- einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 500.-- sowie die vermittleramtlichen Kosten von Fr.\n3000.-- werden zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 der Beklagten auferlegt.\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ausseramtlich mit Fr.\n1'461.20 (1/5 von Fr. 7'306.05) zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)“\n\n"}