1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Gutachten von Patentanwalt B. vom 1. Dezember 2008 als Beweismittel ausgeschlossen. 2. Die Akten werden dem Instruktionsrichter zur weiteren Instruktion des Verfahrens erstattet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'288.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 288.--) gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.