4. Da die Beschwerdeführerin im Hauptpunkt ihrer Beschwerde obsiegt, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die ausserdem verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Dem mutmasslichen Aufwand des Verfahrens entsprechend ist die Entschädigung für diese Kosten auf Fr. 3'000.-- einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer festzulegen. Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: