Würde nun die Beschwerdeinstanz aufgrund ihres Entscheids, das Gutachten als Beweismittel nicht zuzulassen, zugleich auch über die Frage befinden, ob aufgrund dessen das Gerichtsverfahren auf eine materiellrechtliche Teilfrage zu beschränken ist, würde sie damit in unzulässiger Weise dem Instruktionsrichter vorgreifen und in seinen Ermessensspielraum eingreifen. Durch das Erkenntnis der Beschwerdeinstanz auf Nichtzulassung des Gutachtens als Beweismittel liegt eine neue, veränderte Sachlage vor, so dass der Instruktionsrichter im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens neu darüber zu entscheiden haben wird, ob vorerst die beantragte materiellrechtliche Teilfrage