Wird sein diesbezüglicher Entscheid mittels Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO angefochten, ist die Kognitionsbefugnis der Beschwerdeinstanz dementsprechend beschränkt. Würde nun die Beschwerdeinstanz aufgrund ihres Entscheids, das Gutachten als Beweismittel nicht zuzulassen, zugleich auch über die Frage befinden, ob aufgrund dessen das Gerichtsverfahren auf eine materiellrechtliche Teilfrage zu beschränken ist, würde sie damit in unzulässiger Weise dem Instruktionsrichter vorgreifen und in seinen Ermessensspielraum eingreifen.